Cyber Resilience Act

Was jetzt gilt
Die Meldefähigkeit muss jetzt stehen
Seit dem 11. September 2026 müssen Hersteller bestimmter vernetzter Hard- und Softwareprodukte zwei Arten von Sicherheitsereignissen nach dem Cyber Resilience Act, kurz CRA, melden: aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Vorfälle mit Auswirkungen auf die Produktsicherheit.
Die Uhr läuft ab dem Zeitpunkt, an dem der Hersteller Kenntnis erlangt. Innerhalb von 24 Stunden ist eine Frühwarnung fällig, innerhalb von 72 Stunden eine ausführlichere Meldung. Für mittelständische Anbieter ist deshalb nicht nur technische Erkennung entscheidend. Sie brauchen einen belastbaren Weg von der ersten Beobachtung bis zur fristgerechten Meldung.
Wer betroffen ist
Wer von der CRA-Meldepflicht betroffen ist
Der CRA gilt grundsätzlich für Produkte mit digitalen Elementen, deren vorgesehene oder vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung eine direkte oder indirekte logische oder physische Datenverbindung zu einem Gerät oder Netzwerk umfasst. Dazu können eigenständige Software, vernetzte Geräte und separat vermarktete Software- oder Hardwarekomponenten zählen.
Adressat der Meldepflicht ist der Hersteller. Das ist nicht nur, wer selbst fertigt oder programmiert. Als Hersteller gilt auch, wer ein Produkt entwickeln oder herstellen lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet. Ob ein Unternehmen betroffen ist, hängt deshalb von Produkt, Vermarktung und Rolle in der Lieferkette ab.
CRA-Meldepflichten: Diese Fristen gelten
Verantwortlichkeiten
Verantwortungsmatrix für den Mittelstand
Damit die Meldefristen eingehalten werden können, sollten Aufgaben und Stellvertretungen bereits vor einem Vorfall eindeutig festgelegt sein.



