EU AI Act

Nicht jeder Inhalt braucht dasselbe Label
Was seit August 2026 gilt
Für Unternehmen heißt das nicht, dass jeder mit KI erstellte Inhalt pauschal einen Hinweis braucht. Entscheidend sind die eigene Rolle, die Art des Systems, der veröffentlichte Inhalt und die Frage, ob Menschen den KI-Einsatz erkennen können.
Gerade bei Chatbots, KI-generierten Bildern, Stimmen, Videos und Texten lohnt sich deshalb ein klarer Freigabeprozess. Er verhindert sowohl fehlende Hinweise als auch unnötige Kennzeichnungen, die Leser eher verwirren als informieren.
Eine eng begrenzte Übergangsregel betrifft nur Anbieter von Systemen, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden: Für die maschinenlesbare Markierung nach Artikel 50 Absatz 2 läuft die Frist bis zum 2. Dezember 2026. Die übrigen Pflichten wurden dadurch nicht allgemein verschoben.
Im Überblick
Was Unternehmen konkret kennzeichnen müssen
| Anwendungsfall | Pflicht | Praktische Umsetzung |
|---|---|---|
| Chatbot oder KI-Agent mit direkter Kommunikation | Der Anbieter informiert über die KI-Interaktion, sofern diese nicht offensichtlich ist. | Hinweis direkt vor oder zu Beginn des Dialogs, nicht erst im Impressum. |
| Generierte Bilder, Audio, Video oder Texte | Der Anbieter des erzeugenden Systems sorgt grundsätzlich für eine maschinenlesbare Markierung. | Beim Einkauf prüfen, ob das Werkzeug Markierungen erhält und Exporte diese nicht entfernen. |
| Deepfake mit real wirkender Person, Sache, Ort oder Ereignis | Der Betreiber legt sichtbar oder hörbar offen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. | Gut wahrnehmbares Label am Inhalt; eingebettete Metadaten allein reichen nicht. |
| KI-Text zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse | Offenlegung durch den Betreiber, außer der Text wurde substanziell menschlich geprüft oder redaktionell kontrolliert. | Prüfung und Freigabe dokumentieren; reine Rechtschreibkontrolle genügt nicht. |
| Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung | Der Betreiber informiert die betroffenen Menschen über den Betrieb des Systems. | Information spätestens bei der ersten Exposition; zusätzlich Datenschutzrecht prüfen. |
Mehr als Korrekturlesen
Menschliche Prüfung ist mehr als Korrekturlesen
Die Leitlinien der EU-Kommission unterscheiden eine substanzielle Prüfung von rein formalen Kontrollen. Rechtschreibung, Stil oder ein kurzer Plausibilitätsblick reichen für die Ausnahme bei Texten von öffentlichem Interesse nicht aus. Eine fachkundige Person muss die Aussage inhaltlich bewerten, Quellen prüfen und die Befugnis haben, den Text zu ändern oder abzulehnen.



