Kurz: Mindestens zwei Jahre als verlässlicher Richtwert. Details: Das ArbZG § 16 Abs. 2 nennt zwei Jahre Aufbewahrungspflicht (klassisch bezogen auf Mehrarbeit). Bis zur endgültigen gesetzlichen Neuregelung nutzen viele Unternehmen zwei Jahre als Mindeststandard für alle Zeitdaten. Wir konfigurieren venabo entsprechend (längere Fristen auf Wunsch).


Hinterlasse einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar schreiben zu können.